Patronaler Wohlfahrtsfonds Max Schweizer AG
Wollerau · Schwytz · CHE-200.593.529
72%
Verlässlichkeit der Daten
Wer kann ein Gesuch stellen
Nur für Mitarbeitende der Max Schweizer AG und eng verbundener Firmen sowie deren Hinterbliebene bei Krankheit, Unfall oder Invalidität.
Statutarischer Zweck
Der Zweck der Stiftung besteht in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmenden der Stifterin bzw. der mit ihr wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmen sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Darunter fallen insbesondere Leistungen zur Behebung einer Unterdeckung oder Sanierung der Pensionskasse, sofern die Pensionskasse denselben Destinatärkreis hat wie die Stiftung. Der Stiftungszweck umfasst auch die Unterstützung der Arbeitnehmenden und deren Hinterbliebenen der angeschlossenen Unternehmen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Alter, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Ebenfalls Zweck der Stiftung ist die Erbringung von freiwilligen Einkaufsleistungen bei der reglementarischen Vorsorge der Arbeitnehmenden. Die Stiftung kann zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien auch Leistungen an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen erbringen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Dies kann insbesondere erfüllt werden durch Arbeitgeberbeiträge gemäss Art. 331 Abs. 3 OR aus hierfür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Mitteln. Der Nebenzweck der Stiftung besteht darin, Unterstützungsleistungen in Not- und Härtefällen zu erbringen wie zum Beispiel Outplacement-Leistungen oder Umschulung bei Stellenverlust, die Abfederung von Sozialplänen sowie ferner Zuschüsse an die Kosten eines IV-Rentners für behindertengerechte bauliche Massnahmen oder an die Pflegeheimkosten eines langjährigen Rentners unter besonderen Umständen, die (teilweise) Übernahme von Zahnarztrechnungen oder kieferorthopädischen Behandlungen, Hörgerätekosten oder Augenoperationen, befristete freiwillige Unterstützung eines kranken Arbeitnehmers nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht bei guter vertrauensärztlicher Prognose zur Rückkehr an den Arbeitsplatz. Der Stiftungsrat hat im Einzelfall zu prüfen, ob ein Not- oder Härtefall vorliegt. Der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates, welcher der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist, auch das Personal von mit der Stifterin wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen angeschlossen werden, sofern der Stiftung dazu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und die erworbenen Rechtsansprüche und Anwartschaften der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden.
Stiftungsrat
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Kontakt
Sitz : Wächlenstrasse 13, 8832 Wollerau
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Offizielle Adresse & Kontaktdaten (Zefix) ↗Datenquellen
Zefix — Registre du commerce fédéral — 13.06.2026 · source ↗
Letzte Prüfung : 13.06.2026